Index
E3L E15101000Norm
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs2;Rechtssatz
Während sich die Legaldefinition des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 in ihren ersten beiden Tatbeständen ("Anlage" und "Eingriff ...") eng an der Begriffsumschreibung des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG orientiert, sodass für diese Tatbestände das gemeinschaftsrechtliche Verständnis maßgebend ist, leitet sich der dritte Tatbestand des § 2 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 ("Maßnahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang") nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ab und ist im Sinne des österreichischen Anlagenrechts bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht zu verstehen (vgl. Bergthaler/Weber/Wimmer,Während sich die Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 in ihren ersten beiden Tatbeständen ("Anlage" und "Eingriff ...") eng an der Begriffsumschreibung des Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG orientiert, sodass für diese Tatbestände das gemeinschaftsrechtliche Verständnis maßgebend ist, leitet sich der dritte Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 ("Maßnahmen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang") nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ab und ist im Sinne des österreichischen Anlagenrechts bzw. der Judikatur zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht zu verstehen vergleiche Bergthaler/Weber/Wimmer,
Die Umweltverträglichkeitsprüfung, S. 55, und Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 8 zu § 2). Nach dieser Judikatur stellt aber der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/04/0204, und vom 30. April 2008, Zl. 2007/04/0097).Die Umweltverträglichkeitsprüfung, Sitzung 55, und Ennöckl/Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 8 zu Paragraph 2,). Nach dieser Judikatur stellt aber der Fahrzeugverkehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr grundsätzlich kein der Betriebsanlage zuzurechnendes Geschehen dar vergleiche aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2004, Zl. 2001/04/0204, und vom 30. April 2008, Zl. 2007/04/0097).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005040269.X04Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015