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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §73 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/12/0094Rechtssatz
Die NÖ GdO 1973 enthält keine ausdrückliche Regelung über die Wirkung der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde. Zur Klärung dieser Wirkung ist im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Entscheidungsbefugnisse der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes § 42 Abs. 3 VwGG als vergleichbare Regelung heranzuziehen. Im Hinblick auf die Frage der Entscheidungspflicht in Bezug auf durch die Aufhebung des Verwaltungsgerichtshofes und betreffend die Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde wieder offene Berufungen, Vorstellungen oder Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG mit der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde neu zu laufen beginnt (vgl. das hg. E vom 28. Oktober 1997, 97/05/0196 mzwN). Die in den vorliegenden Vorstellungsverfahren durch die Landesregierung erfolgten Aufhebungen der Entscheidungen des Stadtrates hatten in Bezug auf die Frage der Entscheidungspflicht über die nunmehr wieder offenen Anträge die Folge, dass die in § 27 VwGG bzw. in § 73 Abs. 1 AVG vorgesehene Frist zur Entscheidung mit der Zustellung der aufhebenden und zurückverweisenden Bescheide neu zu laufen begann. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass im Falle der Aufhebung von Bescheiden der Gemeinde durch die Gemeindeaufsichtsbehörde die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG mit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde beginnt (vgl. für das Abgabenverfahren z.B. die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0195 und vom 25. August 2005, Zl. 2005/16/0190).Die NÖ GdO 1973 enthält keine ausdrückliche Regelung über die Wirkung der Aufhebung eines gemeindebehördlichen Bescheides durch die Vorstellungsbehörde. Zur Klärung dieser Wirkung ist im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Entscheidungsbefugnisse der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 42, Absatz 3, VwGG als vergleichbare Regelung heranzuziehen. Im Hinblick auf die Frage der Entscheidungspflicht in Bezug auf durch die Aufhebung des Verwaltungsgerichtshofes und betreffend die Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde wieder offene Berufungen, Vorstellungen oder Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG mit der Zustellung des Erkenntnisses an die belangte Behörde neu zu laufen beginnt vergleiche das hg. E vom 28. Oktober 1997, 97/05/0196 mzwN). Die in den vorliegenden Vorstellungsverfahren durch die Landesregierung erfolgten Aufhebungen der Entscheidungen des Stadtrates hatten in Bezug auf die Frage der Entscheidungspflicht über die nunmehr wieder offenen Anträge die Folge, dass die in Paragraph 27, VwGG bzw. in Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgesehene Frist zur Entscheidung mit der Zustellung der aufhebenden und zurückverweisenden Bescheide neu zu laufen begann. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass im Falle der Aufhebung von Bescheiden der Gemeinde durch die Gemeindeaufsichtsbehörde die Frist für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG mit der Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde beginnt vergleiche für das Abgabenverfahren z.B. die hg. Beschlüsse vom 30. Jänner 2008, Zl. 2007/16/0195 und vom 25. August 2005, Zl. 2005/16/0190).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120093.X01Im RIS seit
29.09.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017