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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Keinesfalls ist es gerechtfertigt, auf Grund einer Höhergewichtung einer Funktion eines Bewerbers eine geringer gewichtete Funktion eines anderen Bewerbers im Rahmen der Befundaufnahme einfach zu übergehen. (hier: Ausführungen der Gutachterin, wonach die Leitung des Büros des Landeshauptmannes gewichtiger eingeschätzt worden sei als die (mehrjährige) Leitung eines Sekretariates einer Landesrätin, weshalb die geringer gewichtete Funktion des Bewerbers im Befund nicht aufscheine)
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120083.X06Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013