Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden bzw. jene, deren Nichtaufnahme schlüssig begründet wurde, bilden die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommenen Wertungen. Anderenfalls würde Nachvollziehbarkeit nie vorliegen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120083.X03Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013