RS Vwgh 2009/7/2 2009/12/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2009
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §1;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §14 ;
ObjektivierungsG Krnt 1992 §15 Abs4 idF 2000/050;

Rechtssatz

Die vom Krnt ObjektivierungsG 1992 geforderten einheitlichen objektiven Kriterien sollen eine Vergleichbarkeit der Bewerber sicherstellen. Es ist daher im Sinne der §§ 14 ff Krnt ObjektivierungsG 1992 im Rahmen der Feststellungen darzustellen, in welchem Umfang die Bewerber die Kriterien des in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofiles aufgrund der Bewerbungsunterlagen und des Hearings erfüllen sowie bei Verfassen der schriftlichen Arbeit im Sinne des § 15 Abs. 4 Krnt ObjektivierungsG 1992 den Beurteilungskriterien entsprochen haben. Es ist nachvollziehbar darzulegen, auf Grund welcher Umstände die Behörde zu ihrem Ergebnis gelangt, in welchem Umfang welcher Bewerber die Kriterien des in der Ausschreibung angeführten Anforderungsprofiles und die Beurteilungskriterien der schriftlichen Arbeit erfüllt. In diesem Sinn erscheint es geboten, die Kriterien des Anforderungsprofiles und die Beurteilungskriterien der schriftlichen Arbeit bei allen Bewerbern in gleicher Weise und zweckmäßig, sie in der gleichen Reihenfolge zu prüfen.Die vom Krnt ObjektivierungsG 1992 geforderten einheitlichen objektiven Kriterien sollen eine Vergleichbarkeit der Bewerber sicherstellen. Es ist daher im Sinne der Paragraphen 14, ff Krnt ObjektivierungsG 1992 im Rahmen der Feststellungen darzustellen, in welchem Umfang die Bewerber die Kriterien des in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofiles aufgrund der Bewerbungsunterlagen und des Hearings erfüllen sowie bei Verfassen der schriftlichen Arbeit im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, Krnt ObjektivierungsG 1992 den Beurteilungskriterien entsprochen haben. Es ist nachvollziehbar darzulegen, auf Grund welcher Umstände die Behörde zu ihrem Ergebnis gelangt, in welchem Umfang welcher Bewerber die Kriterien des in der Ausschreibung angeführten Anforderungsprofiles und die Beurteilungskriterien der schriftlichen Arbeit erfüllt. In diesem Sinn erscheint es geboten, die Kriterien des Anforderungsprofiles und die Beurteilungskriterien der schriftlichen Arbeit bei allen Bewerbern in gleicher Weise und zweckmäßig, sie in der gleichen Reihenfolge zu prüfen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120083.X02

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten