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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/03/0243 E 26. Mai 1999 RS 2 (Hier: Die Berufungsbehörde hätte nicht neuerlich (diesmal zurückweisend) über den Antrag auf Barauszahlung der "Geldleistungen" absprechen dürfen.)Stammrechtssatz
Hat die belangte Behörde über die Berufung des Besch gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Verkündung des Berufungsbescheides bereits rechtswirksam entschieden, hat sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene neuerliche Entscheidung (wegen Verhinderung des Berichterstatters des UVS an der Ausfertigung der beschlossenen Entscheidung) über die Berufung im selben Rechtsgang den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Mit dieser Vorgangsweise hat sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, sodass ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet ist (hier hätte der Kammervorsitzende gemäß § 11 Z 3 V der Vollversammlung des UVS für Krnt die Ausarbeitung durch ein anderes Mitglied der erkennenden Kammer verfügen müssen).Hat die belangte Behörde über die Berufung des Besch gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Verkündung des Berufungsbescheides bereits rechtswirksam entschieden, hat sie durch die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene neuerliche Entscheidung (wegen Verhinderung des Berichterstatters des UVS an der Ausfertigung der beschlossenen Entscheidung) über die Berufung im selben Rechtsgang den Grundsatz des "ne bis in idem" verletzt. Mit dieser Vorgangsweise hat sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, sodass ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet ist (hier hätte der Kammervorsitzende gemäß Paragraph 11, Ziffer 3, römisch fünf der Vollversammlung des UVS für Krnt die Ausarbeitung durch ein anderes Mitglied der erkennenden Kammer verfügen müssen).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtsverletzung sonstige Fälle Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120183.X02Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009