RS Vwgh 2009/7/2 2008/12/0183

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Veröffentlicht am 02.07.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Rechtssatz

Die Frage der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen könnte zwar in einem Verfahren betreffend Bemessung des Witwenversorgungsbezuges Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides sein. Sie ist aber nicht "Sache" des Verfahrens zur (erstmaligen) Bemessung des monatlich zustehenden Versorgungsbezuges.

Selbst wenn daher auch ein Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen gestellt worden wäre, könnte eine diesbezügliche Säumnis der BVA nicht mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid über die Bemessung der Versorgungsbezüge geltend gemacht werden, zumal es sich hierbei um unterschiedliche "Hauptfragen", auch im Verständnis des § 59 Abs. 1 AVG, gehandelt hätte.Selbst wenn daher auch ein Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen gestellt worden wäre, könnte eine diesbezügliche Säumnis der BVA nicht mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid über die Bemessung der Versorgungsbezüge geltend gemacht werden, zumal es sich hierbei um unterschiedliche "Hauptfragen", auch im Verständnis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, gehandelt hätte.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120183.X01

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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