Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Frage der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen könnte zwar in einem Verfahren betreffend Bemessung des Witwenversorgungsbezuges Gegenstand eines gesonderten Feststellungsbescheides sein. Sie ist aber nicht "Sache" des Verfahrens zur (erstmaligen) Bemessung des monatlich zustehenden Versorgungsbezuges.
Selbst wenn daher auch ein Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen gestellt worden wäre, könnte eine diesbezügliche Säumnis der BVA nicht mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid über die Bemessung der Versorgungsbezüge geltend gemacht werden, zumal es sich hierbei um unterschiedliche "Hauptfragen", auch im Verständnis des § 59 Abs. 1 AVG, gehandelt hätte.Selbst wenn daher auch ein Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit von Sonderzahlungen gestellt worden wäre, könnte eine diesbezügliche Säumnis der BVA nicht mit Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid über die Bemessung der Versorgungsbezüge geltend gemacht werden, zumal es sich hierbei um unterschiedliche "Hauptfragen", auch im Verständnis des Paragraph 59, Absatz eins, AVG, gehandelt hätte.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120183.X01Im RIS seit
30.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009