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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/12/0126 E 23. Jänner 2008 RS 2Stammrechtssatz
Eine Ermessensentscheidung gemäß § 58 Abs. 1 LDG 1984 besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Dabei sind im Bescheid die für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).Eine Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, LDG 1984 besteht in einer Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen. Dabei sind im Bescheid die für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubes sprechenden Interessen darzustellen und sodann gegeneinander abzuwägen, wobei in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum der Behörde besteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Begründung Begründungsmangel Verfahrensbestimmungen Ermessen Besondere Rechtsgebiete Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120171.X01Im RIS seit
31.07.2009Zuletzt aktualisiert am
02.11.2009