RS Vwgh 2009/7/2 2008/12/0163

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Veröffentlicht am 02.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs2 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Anders als bei Feststellungsbescheiden über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes beschränkt sich der vorliegend angefochtene Satz der Erledigung, wonach gleichzeitig "festgestellt" werde, dass mit der geplanten Personalmaßnahme in der "bisherigen Bewertung A1/2 keine Änderung" eintrete, darauf, offenbar im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 einen Vergleich der Wertigkeit der bisherigen zu der in Aussicht genommenen Verwendung des Beamten zu ziehen, ohne allerdings damit für einen bestimmten, sei es mit einer Arbeitsplatznummer oder einer Funktionsbezeichnung näher umschriebenen Arbeitsplatz, die Wertigkeit normativ festzusetzen. Daran ändert auch die als Beilage übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung des künftigen Arbeitsplatzes nichts. Gerade die Wortwahl, "dass ... keine Änderung eintritt", steht dem Verständnis entgegen, dass mit dem angefochtenen Satz die Wertigkeit eines bestimmten, dem Beamten erst zuzuweisenden Arbeitsplatzes pro futuro bindend festgestellt werden sollte. Der Erledigung ist daher Bescheidqualität nicht zuzubilligen.Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Anders als bei Feststellungsbescheiden über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes beschränkt sich der vorliegend angefochtene Satz der Erledigung, wonach gleichzeitig "festgestellt" werde, dass mit der geplanten Personalmaßnahme in der "bisherigen Bewertung A1/2 keine Änderung" eintrete, darauf, offenbar im Hinblick auf Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 einen Vergleich der Wertigkeit der bisherigen zu der in Aussicht genommenen Verwendung des Beamten zu ziehen, ohne allerdings damit für einen bestimmten, sei es mit einer Arbeitsplatznummer oder einer Funktionsbezeichnung näher umschriebenen Arbeitsplatz, die Wertigkeit normativ festzusetzen. Daran ändert auch die als Beilage übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung des künftigen Arbeitsplatzes nichts. Gerade die Wortwahl, "dass ... keine Änderung eintritt", steht dem Verständnis entgegen, dass mit dem angefochtenen Satz die Wertigkeit eines bestimmten, dem Beamten erst zuzuweisenden Arbeitsplatzes pro futuro bindend festgestellt werden sollte. Der Erledigung ist daher Bescheidqualität nicht zuzubilligen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120163.X02

Im RIS seit

29.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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