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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Anders als bei Feststellungsbescheiden über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes beschränkt sich der vorliegend angefochtene Satz der Erledigung, wonach gleichzeitig "festgestellt" werde, dass mit der geplanten Personalmaßnahme in der "bisherigen Bewertung A1/2 keine Änderung" eintrete, darauf, offenbar im Hinblick auf § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 einen Vergleich der Wertigkeit der bisherigen zu der in Aussicht genommenen Verwendung des Beamten zu ziehen, ohne allerdings damit für einen bestimmten, sei es mit einer Arbeitsplatznummer oder einer Funktionsbezeichnung näher umschriebenen Arbeitsplatz, die Wertigkeit normativ festzusetzen. Daran ändert auch die als Beilage übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung des künftigen Arbeitsplatzes nichts. Gerade die Wortwahl, "dass ... keine Änderung eintritt", steht dem Verständnis entgegen, dass mit dem angefochtenen Satz die Wertigkeit eines bestimmten, dem Beamten erst zuzuweisenden Arbeitsplatzes pro futuro bindend festgestellt werden sollte. Der Erledigung ist daher Bescheidqualität nicht zuzubilligen.Die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Anders als bei Feststellungsbescheiden über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes beschränkt sich der vorliegend angefochtene Satz der Erledigung, wonach gleichzeitig "festgestellt" werde, dass mit der geplanten Personalmaßnahme in der "bisherigen Bewertung A1/2 keine Änderung" eintrete, darauf, offenbar im Hinblick auf Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 einen Vergleich der Wertigkeit der bisherigen zu der in Aussicht genommenen Verwendung des Beamten zu ziehen, ohne allerdings damit für einen bestimmten, sei es mit einer Arbeitsplatznummer oder einer Funktionsbezeichnung näher umschriebenen Arbeitsplatz, die Wertigkeit normativ festzusetzen. Daran ändert auch die als Beilage übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung des künftigen Arbeitsplatzes nichts. Gerade die Wortwahl, "dass ... keine Änderung eintritt", steht dem Verständnis entgegen, dass mit dem angefochtenen Satz die Wertigkeit eines bestimmten, dem Beamten erst zuzuweisenden Arbeitsplatzes pro futuro bindend festgestellt werden sollte. Der Erledigung ist daher Bescheidqualität nicht zuzubilligen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120163.X02Im RIS seit
29.09.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009