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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §208;Rechtssatz
Jedes, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten muss dem für die Zuweisung gemäß § 23 Abs. 5 PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhaltes für sich allein genommen nicht geeignet sind, die Rechtsfolgen des § 59 Abs. 1 GehG 1956 auszulösen (vgl. hiezu die hg. E vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051, und vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086). (Hier: Frage der Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention durch Auszahlung einer "Leiterzulage".)Jedes, den Erklärungswert einer Betrauung aufweisende Verhalten muss dem für die Zuweisung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, PrivSchG zuständigen Vorgesetzten zurechenbar sein. Hieraus folgt, dass Betrauungen seitens des privaten Schulerhaltes für sich allein genommen nicht geeignet sind, die Rechtsfolgen des Paragraph 59, Absatz eins, GehG 1956 auszulösen vergleiche hiezu die hg. E vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0051, und vom 2. September 1998, Zl. 95/12/0086). (Hier: Frage der Zuweisung eines Lehrers als lebende Subvention durch Auszahlung einer "Leiterzulage".)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120161.X03Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011