RS Vwgh 2009/7/2 2008/12/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §178 Abs4 idF 1988/148;
DienstrechtsNov 02te 2003;
UniversitätsG 2002 §125 Abs1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 178 heute
  2. BDG 1979 § 178 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 178 gültig von 08.01.2018 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 178 gültig von 12.02.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. BDG 1979 § 178 gültig von 01.03.2007 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  6. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 178 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  8. BDG 1979 § 178 gültig von 30.09.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  10. BDG 1979 § 178 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  11. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  13. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  14. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  15. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  16. BDG 1979 § 178 gültig von 15.02.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  17. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  18. BDG 1979 § 178 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  19. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1987 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  20. BDG 1979 § 178 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1986

Rechtssatz

Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben, und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis gemäß § 178 Abs. 4 BDG 1979 mit dem auf die Rechtskraft des neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist in Entsprechung der Z. 1 und 2 dieser Gesetzesbestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen, und darüber hinaus auch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen. Wird nun ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, bereits durch die mit der zweiten Dienstrechts-Novelle 2003 neu geschaffene Berufungsinstanz aufgehoben (die den Bescheid nicht nur kassieren kann, sondern grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, wodurch es im Falle der Stattgebung nicht mehr zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt), würde die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, nicht in den Genuss der in § 178 Abs. 4 BDG 1979 vorgesehenen Anrechnung gelangen. Diejenigen Fälle, in welchen ein Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Berufungsinstanz obsiegt, wären daher gegenüber jenen schlechter gestellt, in welchen er auf Grund eines abweisenden Berufungsbescheides auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufen müsste. Da nicht zu unterstellen ist, dass der Gesetzgeber eine solche unsachliche Ungleichbehandlung beabsichtigt hat, ist in diesen Fällen eine sinngemäße Anwendung des § 178 Abs. 4 BDG 1979 geboten.Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben, und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 178, Absatz 4, BDG 1979 mit dem auf die Rechtskraft des neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist in Entsprechung der Ziffer eins und 2 dieser Gesetzesbestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen, und darüber hinaus auch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen. Wird nun ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, bereits durch die mit der zweiten Dienstrechts-Novelle 2003 neu geschaffene Berufungsinstanz aufgehoben (die den Bescheid nicht nur kassieren kann, sondern grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, wodurch es im Falle der Stattgebung nicht mehr zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt), würde die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, nicht in den Genuss der in Paragraph 178, Absatz 4, BDG 1979 vorgesehenen Anrechnung gelangen. Diejenigen Fälle, in welchen ein Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Berufungsinstanz obsiegt, wären daher gegenüber jenen schlechter gestellt, in welchen er auf Grund eines abweisenden Berufungsbescheides auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufen müsste. Da nicht zu unterstellen ist, dass der Gesetzgeber eine solche unsachliche Ungleichbehandlung beabsichtigt hat, ist in diesen Fällen eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 178, Absatz 4, BDG 1979 geboten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120081.X07

Im RIS seit

20.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten