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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §178 Abs4 idF 1988/148;Rechtssatz
Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben, und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis gemäß § 178 Abs. 4 BDG 1979 mit dem auf die Rechtskraft des neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist in Entsprechung der Z. 1 und 2 dieser Gesetzesbestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen, und darüber hinaus auch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen. Wird nun ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, bereits durch die mit der zweiten Dienstrechts-Novelle 2003 neu geschaffene Berufungsinstanz aufgehoben (die den Bescheid nicht nur kassieren kann, sondern grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, wodurch es im Falle der Stattgebung nicht mehr zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt), würde die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, nicht in den Genuss der in § 178 Abs. 4 BDG 1979 vorgesehenen Anrechnung gelangen. Diejenigen Fälle, in welchen ein Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Berufungsinstanz obsiegt, wären daher gegenüber jenen schlechter gestellt, in welchen er auf Grund eines abweisenden Berufungsbescheides auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufen müsste. Da nicht zu unterstellen ist, dass der Gesetzgeber eine solche unsachliche Ungleichbehandlung beabsichtigt hat, ist in diesen Fällen eine sinngemäße Anwendung des § 178 Abs. 4 BDG 1979 geboten.Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, von einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben, und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 178, Absatz 4, BDG 1979 mit dem auf die Rechtskraft des neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist in Entsprechung der Ziffer eins und 2 dieser Gesetzesbestimmung für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen, und darüber hinaus auch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen. Wird nun ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, bereits durch die mit der zweiten Dienstrechts-Novelle 2003 neu geschaffene Berufungsinstanz aufgehoben (die den Bescheid nicht nur kassieren kann, sondern grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, wodurch es im Falle der Stattgebung nicht mehr zur Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt), würde die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, nicht in den Genuss der in Paragraph 178, Absatz 4, BDG 1979 vorgesehenen Anrechnung gelangen. Diejenigen Fälle, in welchen ein Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der Berufungsinstanz obsiegt, wären daher gegenüber jenen schlechter gestellt, in welchen er auf Grund eines abweisenden Berufungsbescheides auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts anrufen müsste. Da nicht zu unterstellen ist, dass der Gesetzgeber eine solche unsachliche Ungleichbehandlung beabsichtigt hat, ist in diesen Fällen eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 178, Absatz 4, BDG 1979 geboten.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120081.X07Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011