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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §176;Rechtssatz
Besteht wegen Endigung durch Zeitablauf kein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis mehr, ist ein solches im Zuge der bescheidmäßigen Feststellung der Definitivstellung, auf die bei Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht (vgl. hierzu die Materialien zu § 178 BDG 1979, RV 320 BlgNR 17. GP, 35: "Erfüllt der Universitäts(Hochschul)assistentBesteht wegen Endigung durch Zeitablauf kein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis mehr, ist ein solches im Zuge der bescheidmäßigen Feststellung der Definitivstellung, auf die bei Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht vergleiche hierzu die Materialien zu Paragraph 178, BDG 1979, Regierungsvorlage 320 BlgNR 17. GP, 35: "Erfüllt der Universitäts(Hochschul)assistent
alle Voraussetzungen ... ist der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung verpflichtet, die bescheidmäßige Feststellung über die Definitivstellung zu treffen.") denknotwendig neu zu begründen. Hierzu sei auch auf das zu § 176 BDG 1979 ergangene hg. E vom 19. März 1997, Zl. 94/12/0050 = VwSlg 14643 A/1997, verwiesen, in welchem ausgesprochen wurde, dass mit der dort erfolgten bescheidmäßigen "Weiterbestellung" des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund Zeitablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses nicht mehr Bundesbeamter war, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 formell neu begründet wurde (vgl weiters das hg. E vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/12/0336 = VwSlg 14824 A/1998). Dies hat sinngemäß auch im Fall der Definitivstellung bei bereits durch Zeitablauf geendetem provisorischem Dienstverhältnis zu gelten.und Forschung verpflichtet, die bescheidmäßige Feststellung über die Definitivstellung zu treffen.") denknotwendig neu zu begründen. Hierzu sei auch auf das zu Paragraph 176, BDG 1979 ergangene hg. E vom 19. März 1997, Zl. 94/12/0050 = VwSlg 14643 A/1997, verwiesen, in welchem ausgesprochen wurde, dass mit der dort erfolgten bescheidmäßigen "Weiterbestellung" des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund Zeitablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses nicht mehr Bundesbeamter war, ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BDG 1979 formell neu begründet wurde vergleiche weiters das hg. E vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/12/0336 = VwSlg 14824 A/1998). Dies hat sinngemäß auch im Fall der Definitivstellung bei bereits durch Zeitablauf geendetem provisorischem Dienstverhältnis zu gelten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120081.X06Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011