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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §176;Rechtssatz
Aus § 12 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 2 DVG 1984 lässt sich ein Recht auf rückwirkende Verlängerung eines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten, das durch Zeitablauf erloschen ist, nicht ableiten (siehe in diesem Zusammenhang das zu § 176 BDG 1979 ergangene hg. E vom 26. Mai 1993, 92/12/0038). Denn selbst wenn der Berufung des dortigen Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid (Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses) aufschiebende Wirkung zugekommen wäre, hätte dies nicht bewirkt, dass das befristete Dienstverhältnis dadurch automatisch verlängert worden wäre, womit es aber von vornherein an der "Ausgleichsfunktion" des § 12 Abs. 3 DVG 1984 fehlt, die aber notwendiges Tatbestandselement für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 DVG 1984 ist. Würde nun im hier vorliegenden Fall die Feststellung des Eintritts der Definitivstellung rückwirkend ausgesprochen werden, würde dies - abweichend hiervon - einer rückwirkenden Verlängerung des Dienstverhältnisses gleichkommen. Des Weiteren geht aus dem eben zitierten hg. Erkenntnis hervor, dass der rechtzeitige (d.h. vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses gestellte) Antrag das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis nicht verlängert. Es ist kein Grund ersichtlich, warum demgegenüber der Antrag auf Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979 weiter reichende Rechtsfolgen nach sich ziehen, und abweichend von der zitierten Rechtsprechung zu § 176 BDG 1979 das Dienstverhältnis gleichsam bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung verlängern soll. Es ist sohin festzuhalten, dass der Feststellungsbescheid über den Eintritt der Definitivstellung keine rückwirkende Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse zur Folge hatte.Aus Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, DVG 1984 lässt sich ein Recht auf rückwirkende Verlängerung eines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten, das durch Zeitablauf erloschen ist, nicht ableiten (siehe in diesem Zusammenhang das zu Paragraph 176, BDG 1979 ergangene hg. E vom 26. Mai 1993, 92/12/0038). Denn selbst wenn der Berufung des dortigen Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid (Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses) aufschiebende Wirkung zugekommen wäre, hätte dies nicht bewirkt, dass das befristete Dienstverhältnis dadurch automatisch verlängert worden wäre, womit es aber von vornherein an der "Ausgleichsfunktion" des Paragraph 12, Absatz 3, DVG 1984 fehlt, die aber notwendiges Tatbestandselement für die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz 3, DVG 1984 ist. Würde nun im hier vorliegenden Fall die Feststellung des Eintritts der Definitivstellung rückwirkend ausgesprochen werden, würde dies - abweichend hiervon - einer rückwirkenden Verlängerung des Dienstverhältnisses gleichkommen. Des Weiteren geht aus dem eben zitierten hg. Erkenntnis hervor, dass der rechtzeitige (d.h. vor Ablauf des befristeten Dienstverhältnisses gestellte) Antrag das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis nicht verlängert. Es ist kein Grund ersichtlich, warum demgegenüber der Antrag auf Definitivstellung gemäß Paragraph 178, BDG 1979 weiter reichende Rechtsfolgen nach sich ziehen, und abweichend von der zitierten Rechtsprechung zu Paragraph 176, BDG 1979 das Dienstverhältnis gleichsam bis zum Vorliegen einer (rechtskräftigen) Entscheidung verlängern soll. Es ist sohin festzuhalten, dass der Feststellungsbescheid über den Eintritt der Definitivstellung keine rückwirkende Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse zur Folge hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120081.X05Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011