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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
§ 178 Abs. 1 BDG 1979 sieht vor, dass das Dienstverhältnis "auf Antrag" (nicht aber: "durch den Antrag") definitiv wird, "wenn" die in dieser Bestimmung genannten Erfordernisse - vier- bzw. sechsjährigen Dienstzeit, Bestehen eines Feststellungsbescheides nach Anlage 1 Z 21.4. zum BDG 1979 - erfüllt sind, wobei der Eintritt der Definitivstellung wiederum mit Bescheid festzustellen ist. Voraussetzung für die Erlangung des für die Definitivstellung notwendigen Feststellungsbescheides nach Anlage 1 Z 21.4 leg. cit. ist aber gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 seinerseits der Definitivstellungsantrag. Da aber ein Feststellungsbescheid nach Anlage 1 Z 21.4. leg. cit. im Zeitpunkt der Antragstellung denknotwendig noch nicht vorliegen kann, kann § 178 Abs. 1 BDG 1979 nur dergestalt ausgelegt werden, dass das Dienstverhältnis "aus Anlass des Antrages" definitiv wird, "sobald" die Definitivstellungserfordernisse vorliegen. Da das Vorliegen eines Feststellungsbescheides nach Anlage 1 Z 21.4. leg. cit. im Verständnis einer Tatbestandswirkung dieses Bescheides zwingendes Erfordernis für die Definitivstellung ist, ohne sein Vorliegen das Dienstverhältnis also nicht definitiv werden kann, kann der Feststellungsbescheid gemäß § 178 Abs. 1 BDG 1979 über den Eintritt der Definitivstellung schon aus diesem Grunde nicht zu einer rückwirkenden Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse nach Anlage 1 Z 21.4. leg. cit. führen.Paragraph 178, Absatz eins, BDG 1979 sieht vor, dass das Dienstverhältnis "auf Antrag" (nicht aber: "durch den Antrag") definitiv wird, "wenn" die in dieser Bestimmung genannten Erfordernisse - vier- bzw. sechsjährigen Dienstzeit, Bestehen eines Feststellungsbescheides nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, zum BDG 1979 - erfüllt sind, wobei der Eintritt der Definitivstellung wiederum mit Bescheid festzustellen ist. Voraussetzung für die Erlangung des für die Definitivstellung notwendigen Feststellungsbescheides nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, leg. cit. ist aber gemäß Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979 seinerseits der Definitivstellungsantrag. Da aber ein Feststellungsbescheid nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, leg. cit. im Zeitpunkt der Antragstellung denknotwendig noch nicht vorliegen kann, kann Paragraph 178, Absatz eins, BDG 1979 nur dergestalt ausgelegt werden, dass das Dienstverhältnis "aus Anlass des Antrages" definitiv wird, "sobald" die Definitivstellungserfordernisse vorliegen. Da das Vorliegen eines Feststellungsbescheides nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, leg. cit. im Verständnis einer Tatbestandswirkung dieses Bescheides zwingendes Erfordernis für die Definitivstellung ist, ohne sein Vorliegen das Dienstverhältnis also nicht definitiv werden kann, kann der Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 178, Absatz eins, BDG 1979 über den Eintritt der Definitivstellung schon aus diesem Grunde nicht zu einer rückwirkenden Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, leg. cit. führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120081.X04Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011