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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §177 Abs3 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Wie den §§ 177 und 178 BDG 1979 und den Materialien (RV 320 BlgNR 17. GP, 35) zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber dem Umstand durchaus Beachtung geschenkt, dass Fallkonstellationen eintreten können, in welchen ein Antrag auf Definitivstellung bereits gestellt wurde, ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4. leg. cit. jedoch im Zeitpunkt des Ablaufens des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 BDG 1979 noch nicht vorliegt. Dem Eintritt eines solchen Falles soll in § 178 BDG 1979 durch mehrere Maßnahmen entgegengewirkt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen also mehrere Maßnahmen vor, um dem Ablaufen des Dienstverhältnisses während eines anhängigen Verfahrens zur Definitivstellung entgegen zu wirken. Dass die in § 178 Abs. 3 BDG 1979 vorgesehene Verlängerung des Dienstverhältnisses jedoch explizit auf längstens drei Monate begrenzt wurde - dies sehenden Auges selbst für den Fall, dass das Verfahren nach wie vor andauert - lässt keinerlei Raum für die Rechtsansicht, das Dienstverhältnisses befinde nach dessen Ablaufen bis zur Entscheidung über die Definitivstellung in einem "Schwebezustand", der mit Erlassung des Bescheides (gleichsam rückwirkend) beseitigt werde. Gegen eine solche Verlängerung des Dienstverhältnisses durch Annahme eines zwischenzeitlichen "Schwebezustandes" spricht zudem auch, dass jene Tatbestände, die zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Sechsjahresfrist hinaus führen, in § 177 Abs. 4 und § 178 Abs. 3 BDG 1979 taxativ aufgezählt werden. Auch aus den zitierten Materialien zu dieser Bestimmung (RV 320 BlgNR 17. GP, 35) ergibt sich, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehende weitere Verlängerungsgründe als nicht gerechtfertigt erachtet. Ein Recht auf durchgehendes Dienstverhältnis nach § 177 BDG 1979 besteht daher nicht.Wie den Paragraphen 177 und 178 BDG 1979 und den Materialien Regierungsvorlage 320 BlgNR 17. GP, 35) zu entnehmen ist, hat der Gesetzgeber dem Umstand durchaus Beachtung geschenkt, dass Fallkonstellationen eintreten können, in welchen ein Antrag auf Definitivstellung bereits gestellt wurde, ein Bescheid nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, leg. cit. jedoch im Zeitpunkt des Ablaufens des Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 noch nicht vorliegt. Dem Eintritt eines solchen Falles soll in Paragraph 178, BDG 1979 durch mehrere Maßnahmen entgegengewirkt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen also mehrere Maßnahmen vor, um dem Ablaufen des Dienstverhältnisses während eines anhängigen Verfahrens zur Definitivstellung entgegen zu wirken. Dass die in Paragraph 178, Absatz 3, BDG 1979 vorgesehene Verlängerung des Dienstverhältnisses jedoch explizit auf längstens drei Monate begrenzt wurde - dies sehenden Auges selbst für den Fall, dass das Verfahren nach wie vor andauert - lässt keinerlei Raum für die Rechtsansicht, das Dienstverhältnisses befinde nach dessen Ablaufen bis zur Entscheidung über die Definitivstellung in einem "Schwebezustand", der mit Erlassung des Bescheides (gleichsam rückwirkend) beseitigt werde. Gegen eine solche Verlängerung des Dienstverhältnisses durch Annahme eines zwischenzeitlichen "Schwebezustandes" spricht zudem auch, dass jene Tatbestände, die zu einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über die Sechsjahresfrist hinaus führen, in Paragraph 177, Absatz 4 und Paragraph 178, Absatz 3, BDG 1979 taxativ aufgezählt werden. Auch aus den zitierten Materialien zu dieser Bestimmung Regierungsvorlage 320 BlgNR 17. GP, 35) ergibt sich, dass der Gesetzgeber darüber hinausgehende weitere Verlängerungsgründe als nicht gerechtfertigt erachtet. Ein Recht auf durchgehendes Dienstverhältnis nach Paragraph 177, BDG 1979 besteht daher nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120081.X03Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011