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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2003/I/130;Rechtssatz
§ 178 BDG 1979 sieht als Erfordernisse für die Definitivstellung einerseits das Vorliegen der erforderlichen vier- bzw. sechsjährigen Dienstzeit gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 vor, sowie andererseits gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 das Vorliegen eines Feststellungsbescheides über die Bewährung in den in Anlage 1 Z 21.4. zum BDG 1979 genannten wissenschaftlichen Tätigkeiten, organisatorischen Tätigkeiten und Lehrtätigkeiten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird das Dienstverhältnis gemäß § 178 Abs. 1 BDG 1979 auf Antrag definitiv, wobei die Definitivstellung mit Bescheid festzustellen ist. In § 178 BDG 1979 sind also zwei Feststellungsbescheide vorgesehen: jener gemäß Anlage 1 Z 21.4. zum BDG 1979, der ein Erfordernis für die Definitivstellung darstellt, und jener über den Eintritt der Definitivstellung gemäß § 178 Abs. 1 BDG 1979. Ein Feststellungsbescheid gemäß Anlage 1 Z 21.4. leg. cit. bedarf gemäß § 178 Abs. 2 BDG 1979 jedoch bereits eines Antrages auf Definitivstellung (was in praxi dazu führt, dass die genannten Bescheide aus Gründen der Verfahrensökonomie unter einem ergehen).Paragraph 178, BDG 1979 sieht als Erfordernisse für die Definitivstellung einerseits das Vorliegen der erforderlichen vier- bzw. sechsjährigen Dienstzeit gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 vor, sowie andererseits gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 das Vorliegen eines Feststellungsbescheides über die Bewährung in den in Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, zum BDG 1979 genannten wissenschaftlichen Tätigkeiten, organisatorischen Tätigkeiten und Lehrtätigkeiten. Liegen diese Voraussetzungen vor, so wird das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 178, Absatz eins, BDG 1979 auf Antrag definitiv, wobei die Definitivstellung mit Bescheid festzustellen ist. In Paragraph 178, BDG 1979 sind also zwei Feststellungsbescheide vorgesehen: jener gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, zum BDG 1979, der ein Erfordernis für die Definitivstellung darstellt, und jener über den Eintritt der Definitivstellung gemäß Paragraph 178, Absatz eins, BDG 1979. Ein Feststellungsbescheid gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, leg. cit. bedarf gemäß Paragraph 178, Absatz 2, BDG 1979 jedoch bereits eines Antrages auf Definitivstellung (was in praxi dazu führt, dass die genannten Bescheide aus Gründen der Verfahrensökonomie unter einem ergehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120081.X02Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011