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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §176;Rechtssatz
Nach § 177 Abs. 1 BDG 1979 ist das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit zunächst nur provisorisch. Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet dieses gemäß § 177 Abs. 3 BDG 1979 mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung nach § 176 BDG 1979 von Gesetzes wegen (falls nicht eine Ausnahmebestimmung Platz greift). Dies wird auch in den Materialien (RV 320 BlgNR 17. GP, 35) zu § 177 BDG 1979 ausdrücklich festgehalten. Eines contrarii actus zum Zwecke der Beendigung des (provisorischen) Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit bedarf es daher ausdrücklich nicht.Nach Paragraph 177, Absatz eins, BDG 1979 ist das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit zunächst nur provisorisch. Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet dieses gemäß Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung nach Paragraph 176, BDG 1979 von Gesetzes wegen (falls nicht eine Ausnahmebestimmung Platz greift). Dies wird auch in den Materialien Regierungsvorlage 320 BlgNR 17. GP, 35) zu Paragraph 177, BDG 1979 ausdrücklich festgehalten. Eines contrarii actus zum Zwecke der Beendigung des (provisorischen) Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit bedarf es daher ausdrücklich nicht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120081.X01Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011