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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer ist Referent der für die Arbeitsplatzbewertung zuständigen Fachabteilung des Bundeskanzleramtes. Nach der Rsp des VwGH erfüllen die Mitarbeiter dieser Fachabteilung auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des § 52 AVG (vgl. das hg. E vom 20. Mai 2008, 2005/12/0113). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen und Stellungnahmen den Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher Ebene entgegengetreten ist. Die Behörde wäre daher verhalten gewesen, sich mit den ausführlichen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, um eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu vermeiden.Der Beschwerdeführer ist Referent der für die Arbeitsplatzbewertung zuständigen Fachabteilung des Bundeskanzleramtes. Nach der Rsp des VwGH erfüllen die Mitarbeiter dieser Fachabteilung auf Grund ihrer Ausbildung die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen im Sinne des Paragraph 52, AVG vergleiche das hg. E vom 20. Mai 2008, 2005/12/0113). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen und Stellungnahmen den Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher Ebene entgegengetreten ist. Die Behörde wäre daher verhalten gewesen, sich mit den ausführlichen Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, um eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu vermeiden.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006120026.X04Im RIS seit
19.08.2009Zuletzt aktualisiert am
02.11.2009