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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §17;Rechtssatz
§ 17 VStG kennt einen selbstständigen Verfall, der keine Strafe darstellt. Der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen (Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 793, und das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach § 39 VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde.Paragraph 17, VStG kennt einen selbstständigen Verfall, der keine Strafe darstellt. Der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen (Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 793, und das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach Paragraph 39, VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170065.X05Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009