RS Vwgh 2009/7/3 2009/17/0065

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Veröffentlicht am 03.07.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 17 VStG kennt einen selbstständigen Verfall, der keine Strafe darstellt. Der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen (Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 793, und das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach § 39 VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde.Paragraph 17, VStG kennt einen selbstständigen Verfall, der keine Strafe darstellt. Der Verfall nach VStG kann somit eine "Art sichernde Maßnahme" darstellen (Walter/Mayer, Grundriss des Verwaltungsverfahrensrechts8, Rz 793, und das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024), ohne dass dadurch der Charakter des Beschlagnahmeverfahrens nach Paragraph 39, VStG (als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen") geändert würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170065.X05

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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