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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch wenn eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG abweichend von § 39 VStG (nur) zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG vorgesehen ist, und somit das Tatbestandselement der Sicherung des Verfalls, wie es in § 39 VStG enthalten ist, im Falle der Beschlagnahme nach § 53 Abs. 2 GSpG nicht zu prüfen ist, wurden die Vorschriften des § 53 Abs. 2 GSpG als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens verstanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233, unter Hinweis auf die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz, 1067 BlgNR, 17. GP, 21). Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 53 Abs. 2 GSpG fielen demnach jedenfalls unter der Rechtslage bis zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2008 unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG (und waren nicht im Sinne der hg. Rechtsprechung als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren; vgl. zu dieser Rechtslage in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, Zl. 2005/17/0178).Auch wenn eine Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG abweichend von Paragraph 39, VStG (nur) zur Verhinderung der weiteren Begehung bzw. Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG vorgesehen ist, und somit das Tatbestandselement der Sicherung des Verfalls, wie es in Paragraph 39, VStG enthalten ist, im Falle der Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG nicht zu prüfen ist, wurden die Vorschriften des Paragraph 53, Absatz 2, GSpG als (von Paragraph 39, VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens verstanden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233, unter Hinweis auf die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz, 1067 BlgNR, 17. GP, 21). Verfahren im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach Paragraph 53, Absatz 2, GSpG fielen demnach jedenfalls unter der Rechtslage bis zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, unter den Begriff der Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (und waren nicht im Sinne der hg. Rechtsprechung als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren; vergleiche zu dieser Rechtslage in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2009, Zl. 2005/17/0178).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170065.X04Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009