RS Vwgh 2009/7/3 2009/17/0065

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Veröffentlicht am 03.07.2009
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Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2008/I/126;
GSpG 1989 §53;
GSpGNov 2008;
VStG §17;

Rechtssatz

§ 53 GSpG unterscheidet sich (sowohl in der Fassung vor als auch nach BGBl. I Nr. 126/2008) von § 17 VStG dadurch, dass die Voraussetzung, dass die Beschlagnahme "zur Sicherung des Verfalls" erforderlich sei, in § 53 GSpG nicht übernommen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233). § 53 GSpG normiert die Tatsache, dass der Verfall oder die Einziehung vorgesehen sei, als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme, ohne eine weitere Voraussetzung, wie sie § 17 VStG statuiert, zu enthalten. Die Voraussetzung, dass die Einziehung vorgesehen sei, ist auch nach der Novelle mit BGBl. I Nr. 126/2008 gegeben. Dies bedeutet, dass sich an der Zulässigkeit der Beschlagnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durch den Entfall der Regelung über den Verfall allein noch nichts Entscheidendes geändert hat.Paragraph 53, GSpG unterscheidet sich (sowohl in der Fassung vor als auch nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,) von Paragraph 17, VStG dadurch, dass die Voraussetzung, dass die Beschlagnahme "zur Sicherung des Verfalls" erforderlich sei, in Paragraph 53, GSpG nicht übernommen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233). Paragraph 53, GSpG normiert die Tatsache, dass der Verfall oder die Einziehung vorgesehen sei, als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlagnahme, ohne eine weitere Voraussetzung, wie sie Paragraph 17, VStG statuiert, zu enthalten. Die Voraussetzung, dass die Einziehung vorgesehen sei, ist auch nach der Novelle mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008, gegeben. Dies bedeutet, dass sich an der Zulässigkeit der Beschlagnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen durch den Entfall der Regelung über den Verfall allein noch nichts Entscheidendes geändert hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009170065.X03

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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