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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Zu prüfen ist, ob der Umstand, dass nach der Novelle zum Glücksspielgesetz, BGBl. I Nr. 126/2008, das Gesetz nicht mehr den Verfall vorsieht, sondern nur eine Einziehung (§ 54 GSpG), bewirkt, dass die Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 und 2 GSpG keinen Bezug mehr zu einem Strafverfahren aufweist und damit das diesbezügliche Verfahren nicht als ein solches "wegen Verwaltungsübertretungen" im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall im Laufe des Verwaltungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung ist dazu zunächst klarzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme dann, wenn diese nach dem Gesetz von der Behörde im Falle einer zuvor durch Organe der öffentlichen Aufsicht vorgenommenen Beschlagnahme bescheidmäßig zu verfügen ist, im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen müssen. Mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch den Gesetzgeber gilt dies auch für die Berufungsbehörde (vgl. dazu für die Beschlagnahme nach § 53 GSpG etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0009, und vom selben Tag, Zl. 2005/17/0223). Eine Beschlagnahme wäre aufzuheben (die Berufung gegen eine Beschlagnahme dürfte den erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen), wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme in der Zwischenzeit weggefallen sind (Gegenstand der Überprüfung durch die Berufungsbehörde ist nicht allein die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zum Zeitpunkt ihrer Verfügung, mit der Abweisung der Berufung gegen eine bescheidmäßige Beschlagnahme wird vielmehr auch die Beschlagnahme aufrecht erhalten; eine solche Anordnung kann jedoch nur ergehen, wenn die Beschlagnahme auch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch gesetzlich gedeckt ist). Damit wäre aber auch im Falle von Gesetzesänderungen bei der Entscheidung über die Berufung die neue Rechtslage anzuwenden. Darüber hinaus wären auch etwaige Änderungen in der Zuständigkeit, die sich im vorliegenden Zusammenhang etwa aus der Änderung des Charakters einer Beschlagnahme ergeben könnten, auch von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen. Eine Rechtslagenänderung wie im Beschwerdefall macht eine Beschlagnahme, die sowohl im Zeitpunkt ihrer Anordnung durch Organe der öffentlichen Aufsicht und der Erlassung des Bescheids durch die Behörde erster Instanz als auch nach der im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde nach dem Gesetz zulässig war und ist, "wenn" der Verfall oder die Einziehung vorgesehen war, nach der geänderten Rechtslage aber nur mehr die Einziehung vorgesehen ist, die Beschlagnahme nicht schon aus dem bloßen Grund des Wegfalls des Verfalls rechtswidrig.Zu prüfen ist, ob der Umstand, dass nach der Novelle zum Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2008,, das Gesetz nicht mehr den Verfall vorsieht, sondern nur eine Einziehung (Paragraph 54, GSpG), bewirkt, dass die Beschlagnahme nach Paragraph 53, Absatz eins und 2 GSpG keinen Bezug mehr zu einem Strafverfahren aufweist und damit das diesbezügliche Verfahren nicht als ein solches "wegen Verwaltungsübertretungen" im Sinne des Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall im Laufe des Verwaltungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung ist dazu zunächst klarzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme dann, wenn diese nach dem Gesetz von der Behörde im Falle einer zuvor durch Organe der öffentlichen Aufsicht vorgenommenen Beschlagnahme bescheidmäßig zu verfügen ist, im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde vorliegen müssen. Mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch den Gesetzgeber gilt dies auch für die Berufungsbehörde vergleiche dazu für die Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2009, Zl. 2008/17/0009, und vom selben Tag, Zl. 2005/17/0223). Eine Beschlagnahme wäre aufzuheben (die Berufung gegen eine Beschlagnahme dürfte den erstinstanzlichen Bescheid nicht bestätigen), wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme in der Zwischenzeit weggefallen sind (Gegenstand der Überprüfung durch die Berufungsbehörde ist nicht allein die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme zum Zeitpunkt ihrer Verfügung, mit der Abweisung der Berufung gegen eine bescheidmäßige Beschlagnahme wird vielmehr auch die Beschlagnahme aufrecht erhalten; eine solche Anordnung kann jedoch nur ergehen, wenn die Beschlagnahme auch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch gesetzlich gedeckt ist). Damit wäre aber auch im Falle von Gesetzesänderungen bei der Entscheidung über die Berufung die neue Rechtslage anzuwenden. Darüber hinaus wären auch etwaige Änderungen in der Zuständigkeit, die sich im vorliegenden Zusammenhang etwa aus der Änderung des Charakters einer Beschlagnahme ergeben könnten, auch von der Berufungsbehörde zu berücksichtigen. Eine Rechtslagenänderung wie im Beschwerdefall macht eine Beschlagnahme, die sowohl im Zeitpunkt ihrer Anordnung durch Organe der öffentlichen Aufsicht und der Erlassung des Bescheids durch die Behörde erster Instanz als auch nach der im Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde nach dem Gesetz zulässig war und ist, "wenn" der Verfall oder die Einziehung vorgesehen war, nach der geänderten Rechtslage aber nur mehr die Einziehung vorgesehen ist, die Beschlagnahme nicht schon aus dem bloßen Grund des Wegfalls des Verfalls rechtswidrig.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170065.X02Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009