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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z1;Rechtssatz
Vom Begriff der "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" sind auch die Verfahren betreffend verfahrensrechtliche Bescheide im Zuge von Strafverfahren umfasst (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1992, Zl. 92/04/0020, und vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0038, und Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 86, Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 203, sowie Köhler in: Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Art. 129a B-VG, Rz 30). Nach Lehre und Rechtsprechung sind die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG daher auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Beschlagnahmebescheide nach § 39 VStG zuständig (vgl. das oben genannten Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 92/04/0020). Der Verwaltungsgerichtshof ist auch zu § 53 GSpG davon ausgegangen, dass die Verfahren im Zusammenhang mit der Beschlagnahme nach dieser Bestimmung ungeachtet der Abweichungen vom VStG solche sind, die als "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" anzusehen sind (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233, unter Hinweis auf die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz, 1067 BlgNR, 17. GP, 21, sowie - in einem Verfahren, in dem der Verfall nicht als Strafe, sondern als sichernde Maßnahme ausgesprochen wurde - das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024). Andererseits trifft es zu, dass nach der hg. Rechtsprechung nicht jedes Verfahren betreffend eine Beschlagnahme als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist (vgl. zuletzt zu § 29 Pflanzenschutzmittelgesetz das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, Zl. 2006/07/0033).Vom Begriff der "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" sind auch die Verfahren betreffend verfahrensrechtliche Bescheide im Zuge von Strafverfahren umfasst vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1992, Zl. 92/04/0020, und vom 25. März 1992, Zl. 92/03/0038, und Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovellen 1995, 86, Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 203, sowie Köhler in: Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Artikel 129 a, B-VG, Rz 30). Nach Lehre und Rechtsprechung sind die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG daher auch zur Entscheidung über Berufungen gegen Beschlagnahmebescheide nach Paragraph 39, VStG zuständig vergleiche das oben genannten Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 92/04/0020). Der Verwaltungsgerichtshof ist auch zu Paragraph 53, GSpG davon ausgegangen, dass die Verfahren im Zusammenhang mit der Beschlagnahme nach dieser Bestimmung ungeachtet der Abweichungen vom VStG solche sind, die als "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" anzusehen sind vergleiche das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 97/17/0233, unter Hinweis auf die kompetenzrechtlichen Überlegungen in der Regierungsvorlage zum Glücksspielgesetz, 1067 BlgNR, 17. GP, 21, sowie - in einem Verfahren, in dem der Verfall nicht als Strafe, sondern als sichernde Maßnahme ausgesprochen wurde - das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1997, Zl. 97/17/0024). Andererseits trifft es zu, dass nach der hg. Rechtsprechung nicht jedes Verfahren betreffend eine Beschlagnahme als ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Sinne des Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist vergleiche zuletzt zu Paragraph 29, Pflanzenschutzmittelgesetz das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, Zl. 2006/07/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170065.X01Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009