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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung kann die Vorstellungsbehörde durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarstellen. Eine Bindung der Vorstellungsbehörde an Sachverhaltsannahmen der Gemeindebehörde besteht nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. August 2007, Zl. 2004/17/0133).Nach der hg. Rechtsprechung kann die Vorstellungsbehörde durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarstellen. Eine Bindung der Vorstellungsbehörde an Sachverhaltsannahmen der Gemeindebehörde besteht nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. August 2007, Zl. 2004/17/0133).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170031.X01Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009