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L34008 Abgabenordnung VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1971 §25 Abs1;Rechtssatz
Den in den Verwaltungsakten erliegenden Ausfertigungen der Erledigung vom 24. September 1980 fehlt es an der Unterschrift des Genehmigenden beziehungsweise an der erforderlichen Fertigung (vgl. § 25 Abs. 1 Vlbg. Abgabenverfahrensgesetz, LGBl. Nr. 18/1971, und zu den Mindesterfordernissen eines Bescheides nach den Landesabgabenordnungen die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0096, und vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325). Wenngleich der Nachweis der Bescheiderlassung (insbesondere nach einem so langen Zeitraum) nicht zwingend das aktuelle Vorliegen einer Urschrift des Bescheides voraussetzt (sofern nur erwiesen ist bzw. kein Zweifel besteht, dass seinerzeit eine ordnungsgemäße Bescheiderlassung erfolgt war), fehlt somit im vorliegenden Fall jedenfalls der Nachweis, dass eine einem Organ der mitbeteiligten Stadtgemeinde zurechenbare Willensbildung erfolgte.Den in den Verwaltungsakten erliegenden Ausfertigungen der Erledigung vom 24. September 1980 fehlt es an der Unterschrift des Genehmigenden beziehungsweise an der erforderlichen Fertigung vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, Vlbg. Abgabenverfahrensgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1971,, und zu den Mindesterfordernissen eines Bescheides nach den Landesabgabenordnungen die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0096, und vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325). Wenngleich der Nachweis der Bescheiderlassung (insbesondere nach einem so langen Zeitraum) nicht zwingend das aktuelle Vorliegen einer Urschrift des Bescheides voraussetzt (sofern nur erwiesen ist bzw. kein Zweifel besteht, dass seinerzeit eine ordnungsgemäße Bescheiderlassung erfolgt war), fehlt somit im vorliegenden Fall jedenfalls der Nachweis, dass eine einem Organ der mitbeteiligten Stadtgemeinde zurechenbare Willensbildung erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007170115.X01Im RIS seit
05.08.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009