RS Vwgh 2009/7/3 2007/17/0115

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Veröffentlicht am 03.07.2009
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgVG Vlbg 1971 §25 Abs1;
BAO §96;
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Rechtssatz

Den in den Verwaltungsakten erliegenden Ausfertigungen der Erledigung vom 24. September 1980 fehlt es an der Unterschrift des Genehmigenden beziehungsweise an der erforderlichen Fertigung (vgl. § 25 Abs. 1 Vlbg. Abgabenverfahrensgesetz, LGBl. Nr. 18/1971, und zu den Mindesterfordernissen eines Bescheides nach den Landesabgabenordnungen die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0096, und vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325). Wenngleich der Nachweis der Bescheiderlassung (insbesondere nach einem so langen Zeitraum) nicht zwingend das aktuelle Vorliegen einer Urschrift des Bescheides voraussetzt (sofern nur erwiesen ist bzw. kein Zweifel besteht, dass seinerzeit eine ordnungsgemäße Bescheiderlassung erfolgt war), fehlt somit im vorliegenden Fall jedenfalls der Nachweis, dass eine einem Organ der mitbeteiligten Stadtgemeinde zurechenbare Willensbildung erfolgte.Den in den Verwaltungsakten erliegenden Ausfertigungen der Erledigung vom 24. September 1980 fehlt es an der Unterschrift des Genehmigenden beziehungsweise an der erforderlichen Fertigung vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, Vlbg. Abgabenverfahrensgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1971,, und zu den Mindesterfordernissen eines Bescheides nach den Landesabgabenordnungen die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 1983, Zl. 83/17/0096, und vom 20. Dezember 1999, Zl. 99/17/0325). Wenngleich der Nachweis der Bescheiderlassung (insbesondere nach einem so langen Zeitraum) nicht zwingend das aktuelle Vorliegen einer Urschrift des Bescheides voraussetzt (sofern nur erwiesen ist bzw. kein Zweifel besteht, dass seinerzeit eine ordnungsgemäße Bescheiderlassung erfolgt war), fehlt somit im vorliegenden Fall jedenfalls der Nachweis, dass eine einem Organ der mitbeteiligten Stadtgemeinde zurechenbare Willensbildung erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007170115.X01

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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