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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 - Eine Beschwerde ist der aufschiebenden Wirkung dann nicht zugänglich, wenn der Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Interessen einer ärztlichen Beratung und Behandlung von Gesunden und Kranken, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entspricht, sind als zwingende öffentliche Interessen anzusehen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde für das Provisorialverfahren ausreichend dargelegt, dass sie erst auf Grund der Informationen der Rechtsabteilung der Landeskrankenanstalten GmbH zu Beginn des Jahres 2009 über die strafgerichtlichen Ermittlungen einerseits die Notwendigkeit zur Erhebung von Disziplinaranzeigen und andererseits zur (neuerlichen) vorläufigen Suspendierung sah, womit der darauf hinauslaufende Einwand des Beschwerdeführers, der gegenständlichen Entscheidung über die vorläufige Suspendierung stünde schon res iudicata entgegen, ins Leere geht. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten grundsätzlichen Interessen der Patientinnen und Patienten sowie dem nach der Verdachtslage betroffenen Personenkreis ist daher vom Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfes der Anwendung gesetzwidriger Behandlungsmethoden zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.Nichtstattgebung - vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 - Eine Beschwerde ist der aufschiebenden Wirkung dann nicht zugänglich, wenn der Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Interessen einer ärztlichen Beratung und Behandlung von Gesunden und Kranken, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entspricht, sind als zwingende öffentliche Interessen anzusehen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde für das Provisorialverfahren ausreichend dargelegt, dass sie erst auf Grund der Informationen der Rechtsabteilung der Landeskrankenanstalten GmbH zu Beginn des Jahres 2009 über die strafgerichtlichen Ermittlungen einerseits die Notwendigkeit zur Erhebung von Disziplinaranzeigen und andererseits zur (neuerlichen) vorläufigen Suspendierung sah, womit der darauf hinauslaufende Einwand des Beschwerdeführers, der gegenständlichen Entscheidung über die vorläufige Suspendierung stünde schon res iudicata entgegen, ins Leere geht. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten grundsätzlichen Interessen der Patientinnen und Patienten sowie dem nach der Verdachtslage betroffenen Personenkreis ist daher vom Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfes der Anwendung gesetzwidriger Behandlungsmethoden zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090027.A01Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009