RS Vwgh 2009/7/6 AW 2009/09/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 - Eine Beschwerde ist der aufschiebenden Wirkung dann nicht zugänglich, wenn der Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Interessen einer ärztlichen Beratung und Behandlung von Gesunden und Kranken, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entspricht, sind als zwingende öffentliche Interessen anzusehen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde für das Provisorialverfahren ausreichend dargelegt, dass sie erst auf Grund der Informationen der Rechtsabteilung der Landeskrankenanstalten GmbH zu Beginn des Jahres 2009 über die strafgerichtlichen Ermittlungen einerseits die Notwendigkeit zur Erhebung von Disziplinaranzeigen und andererseits zur (neuerlichen) vorläufigen Suspendierung sah, womit der darauf hinauslaufende Einwand des Beschwerdeführers, der gegenständlichen Entscheidung über die vorläufige Suspendierung stünde schon res iudicata entgegen, ins Leere geht. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten grundsätzlichen Interessen der Patientinnen und Patienten sowie dem nach der Verdachtslage betroffenen Personenkreis ist daher vom Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfes der Anwendung gesetzwidriger Behandlungsmethoden zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.Nichtstattgebung - vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 - Eine Beschwerde ist der aufschiebenden Wirkung dann nicht zugänglich, wenn der Zuerkennung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Interessen einer ärztlichen Beratung und Behandlung von Gesunden und Kranken, die dem Stand der medizinischen Wissenschaft bzw. den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entspricht, sind als zwingende öffentliche Interessen anzusehen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde für das Provisorialverfahren ausreichend dargelegt, dass sie erst auf Grund der Informationen der Rechtsabteilung der Landeskrankenanstalten GmbH zu Beginn des Jahres 2009 über die strafgerichtlichen Ermittlungen einerseits die Notwendigkeit zur Erhebung von Disziplinaranzeigen und andererseits zur (neuerlichen) vorläufigen Suspendierung sah, womit der darauf hinauslaufende Einwand des Beschwerdeführers, der gegenständlichen Entscheidung über die vorläufige Suspendierung stünde schon res iudicata entgegen, ins Leere geht. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten grundsätzlichen Interessen der Patientinnen und Patienten sowie dem nach der Verdachtslage betroffenen Personenkreis ist daher vom Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass jedenfalls hinsichtlich des Vorwurfes der Anwendung gesetzwidriger Behandlungsmethoden zwingende Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009090027.A01

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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