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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Ehe gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt wurde, steht in bindender Weise fest, dass die Ehegatten die Ehe ausschließlich zu den in diesem Urteil genannten Zwecken geschlossen haben, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen oder diese begründet wurde (Hinweis E 19. Juni 2008, 2006/18/0470), und sie kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt haben (Hinweis E 2. Dezember 2008, 2007/18/0327).Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Ehe gemäß Paragraph 23, Ehegesetz für nichtig erklärt wurde, steht in bindender Weise fest, dass die Ehegatten die Ehe ausschließlich zu den in diesem Urteil genannten Zwecken geschlossen haben, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen oder diese begründet wurde (Hinweis E 19. Juni 2008, 2006/18/0470), und sie kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK geführt haben (Hinweis E 2. Dezember 2008, 2007/18/0327).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180229.X01Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
02.08.2012