RS Vwgh 2009/7/7 2009/18/0229

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Veröffentlicht am 07.07.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Ehe gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt wurde, steht in bindender Weise fest, dass die Ehegatten die Ehe ausschließlich zu den in diesem Urteil genannten Zwecken geschlossen haben, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen oder diese begründet wurde (Hinweis E 19. Juni 2008, 2006/18/0470), und sie kein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 MRK geführt haben (Hinweis E 2. Dezember 2008, 2007/18/0327).Aufgrund eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Ehe gemäß Paragraph 23, Ehegesetz für nichtig erklärt wurde, steht in bindender Weise fest, dass die Ehegatten die Ehe ausschließlich zu den in diesem Urteil genannten Zwecken geschlossen haben, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen oder diese begründet wurde (Hinweis E 19. Juni 2008, 2006/18/0470), und sie kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK geführt haben (Hinweis E 2. Dezember 2008, 2007/18/0327).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180229.X01

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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