Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §12 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ändert nichts an der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (§ 53 Abs 1 FrPolG 2005) gegebenen Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes und lässt damit die während des Asylverfahrens gegebene vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden nicht wieder aufleben (Hinweis E 28. Oktober 2008, 2005/18/0716).Die bloße Stellung des Wiedereinsetzungsantrages ändert nichts an der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005) gegebenen Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes und lässt damit die während des Asylverfahrens gegebene vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Fremden nicht wieder aufleben (Hinweis E 28. Oktober 2008, 2005/18/0716).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180217.X01Im RIS seit
04.08.2009Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009