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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Die Bescheide betreffend die Verfügung der Aussetzung der Einhebung gehören selbst unter der Annahme, das sie rechtswidrig sind, dem Rechtsbestand an und entfalten Rechtswirkungen. Zu den Rechtswirkungen dieser Bescheide gehört die Tatbestandswirkung (vgl. Ritz BAO, § 92 Tz 2) in Bezug auf § 238 Abs 3 lit b BAO.Die Bescheide betreffend die Verfügung der Aussetzung der Einhebung gehören selbst unter der Annahme, das sie rechtswidrig sind, dem Rechtsbestand an und entfalten Rechtswirkungen. Zu den Rechtswirkungen dieser Bescheide gehört die Tatbestandswirkung vergleiche Ritz BAO, Paragraph 92, Tz 2) in Bezug auf Paragraph 238, Absatz 3, Litera b, BAO.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150112.X02Im RIS seit
31.07.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009