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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §238 Abs3 litb;Rechtssatz
Gemäß § 238 Abs. 3 lit b BAO ist die Einhebungsverjährung gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Die Wirkung der Hemmung besteht für Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder des Widerrufes der Aussetzung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2467).Gemäß Paragraph 238, Absatz 3, Litera b, BAO ist die Einhebungsverjährung gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Die Wirkung der Hemmung besteht für Zeitspanne zwischen der Wirksamkeit der Bewilligung und der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder des Widerrufes der Aussetzung vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 2467).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150112.X01Im RIS seit
31.07.2009Zuletzt aktualisiert am
29.12.2009