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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung.Die Haftung nach Paragraph 9, BAO ist eine Ausfallshaftung.
Haftungsvoraussetzung ist insoweit die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabe. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 9 Tz 4 ff). Die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO muss im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung bestehen.Haftungsvoraussetzung ist insoweit die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabe. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären vergleiche Ritz, BAO, 3. Auflage, Paragraph 9, Tz 4 ff). Die Uneinbringlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BAO muss im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009150013.X03Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010