RS Vwgh 2009/7/8 2009/15/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2009
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung.Die Haftung nach Paragraph 9, BAO ist eine Ausfallshaftung.

Haftungsvoraussetzung ist insoweit die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabe. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl. Ritz, BAO, 3. Auflage, § 9 Tz 4 ff). Die Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO muss im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung bestehen.Haftungsvoraussetzung ist insoweit die objektive Uneinbringlichkeit der Abgabe. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären vergleiche Ritz, BAO, 3. Auflage, Paragraph 9, Tz 4 ff). Die Uneinbringlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, BAO muss im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Inanspruchnahme zur Haftung bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150013.X03

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten