RS Vwgh 2009/7/8 2009/15/0013

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Veröffentlicht am 08.07.2009
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Vermögenslosigkeit und/oder Arbeitslosigkeit des Haftenden stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung. Eine allfällige, derzeitige Uneinbringlichkeit schließt es nämlich nicht aus, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen und künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1999, 99/14/0128, vom 14. Dezember 2006, 2006/14/0044, und vom 28. Mai 2008, 2006/15/0007, und 2006/15/0089).Vermögenslosigkeit und/oder Arbeitslosigkeit des Haftenden stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung. Eine allfällige, derzeitige Uneinbringlichkeit schließt es nämlich nicht aus, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen und künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1999, 99/14/0128, vom 14. Dezember 2006, 2006/14/0044, und vom 28. Mai 2008, 2006/15/0007, und 2006/15/0089).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009150013.X02

Im RIS seit

07.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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