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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Mit Beschluss wurde der vom Fremden gegen einen Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass dem Fremden wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukam und im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig war. Mit Zustellung dieses Beschlusses hat der Fremde wieder jene Rechtsstellung erlangt, die er als Asylwerber vor Erlassung des letztinstanzlichen Asylbescheides gehabt hatte. Er war daher wieder zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Hieraus ist die Gegenstandslosigkeit des rechtskräftigen Ausweisungsbescheides abzuleiten. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthalts erlassenen Ausweisung (neuerlich) beendet werden, sondern die Frage des unrechtmäßigen Aufenthaltes müsste in einem weiteren Verfahren geklärt werden (Hinweis B 20. Juni 2002, 2002/18/0048; B 20. Dezember 2007, 2007/21/0484).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210482.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010