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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Bezüglich der Zuständigkeiten im Wiedereinsetzungsverfahren enthält das NAG 2005 keine Sondervorschrift. Es kommt daher § 71 Abs 4 AVG zur Anwendung, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung (und zwar unbeschadet ihrer meritorischen Zuständigkeit für die Sachentscheidung: VwSlg 2742/A) die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im Fall der Einbringung einer Berufung handelt es sich dabei gemäß § 63 Abs 5 AVG um die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (Hinweis E 11. November 1998, 98/01/0454; E 3. April 2002, 2001/04/0246). (Hier: Der LH von Wien erließ den erstbehördlichen Bescheid. Unbeschadet der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Verlegung des Wohnsitzes des Fremden stattgefunden hat, wäre daher zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der LH von Wien örtlich zuständig gewesen.)Bezüglich der Zuständigkeiten im Wiedereinsetzungsverfahren enthält das NAG 2005 keine Sondervorschrift. Es kommt daher Paragraph 71, Absatz 4, AVG zur Anwendung, wonach zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung (und zwar unbeschadet ihrer meritorischen Zuständigkeit für die Sachentscheidung: VwSlg 2742/A) die Behörde berufen ist, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Im Fall der Einbringung einer Berufung handelt es sich dabei gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG um die Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat (Hinweis E 11. November 1998, 98/01/0454; E 3. April 2002, 2001/04/0246). (Hier: Der LH von Wien erließ den erstbehördlichen Bescheid. Unbeschadet der Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Verlegung des Wohnsitzes des Fremden stattgefunden hat, wäre daher zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der LH von Wien örtlich zuständig gewesen.)
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Besondere Rechtsgebiete örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210147.X01Im RIS seit
14.08.2009Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009