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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die bloße Erhebung einer Beschwerde des Fremden an den VfGH, der gemäß § 85 Abs 1 VfGG keine aufschiebende Wirkung zukommt, bleibt die Rechtskraft des gegen ihn im Instanzenzug erlassenen Aufenthaltsverbotes unberührt.Durch die bloße Erhebung einer Beschwerde des Fremden an den VfGH, der gemäß Paragraph 85, Absatz eins, VfGG keine aufschiebende Wirkung zukommt, bleibt die Rechtskraft des gegen ihn im Instanzenzug erlassenen Aufenthaltsverbotes unberührt.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210108.X01Im RIS seit
27.09.2009Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009