RS Vwgh 2009/7/8 2008/21/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
VerfGG 1953 §85 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die bloße Erhebung einer Beschwerde des Fremden an den VfGH, der gemäß § 85 Abs 1 VfGG keine aufschiebende Wirkung zukommt, bleibt die Rechtskraft des gegen ihn im Instanzenzug erlassenen Aufenthaltsverbotes unberührt.Durch die bloße Erhebung einer Beschwerde des Fremden an den VfGH, der gemäß Paragraph 85, Absatz eins, VfGG keine aufschiebende Wirkung zukommt, bleibt die Rechtskraft des gegen ihn im Instanzenzug erlassenen Aufenthaltsverbotes unberührt.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210108.X01

Im RIS seit

27.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten