Index
41/02 AsylrechtNorm
AsylG 1997 §8;Rechtssatz
Im Fall der Stellung von Folgeanträgen iSd § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen, zumal nur sie in der Lage sind, Asylwerbern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihnen damit eine weiter gehende Position einzuräumen als das durch eine bloße Feststellungsentscheidung nach § 51 Abs 1 FrPolG 2005 erfolgen könnte (Hinweis E 19. Februar 2009, 2008/01/0344).Im Fall der Stellung von Folgeanträgen iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen, zumal nur sie in der Lage sind, Asylwerbern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihnen damit eine weiter gehende Position einzuräumen als das durch eine bloße Feststellungsentscheidung nach Paragraph 51, Absatz eins, FrPolG 2005 erfolgen könnte (Hinweis E 19. Februar 2009, 2008/01/0344).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210313.X02Im RIS seit
02.09.2009Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012