RS Vwgh 2009/7/8 2007/21/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
FrPolG 2005 §60 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme, wozu insbesondere auch der Inhalt von Zeugenaussagen gehört. (Hier: Die belBeh hätte zwei Einvernahmen der Ehefrau des Fremden zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe dem Fremden zur Kenntnis bringen und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen.)Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme, wozu insbesondere auch der Inhalt von Zeugenaussagen gehört. (Hier: Die belBeh hätte zwei Einvernahmen der Ehefrau des Fremden zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe dem Fremden zur Kenntnis bringen und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen.)

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210139.X01

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten