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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme, wozu insbesondere auch der Inhalt von Zeugenaussagen gehört. (Hier: Die belBeh hätte zwei Einvernahmen der Ehefrau des Fremden zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe dem Fremden zur Kenntnis bringen und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen.)Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Dem Parteiengehör unterliegt der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme, wozu insbesondere auch der Inhalt von Zeugenaussagen gehört. (Hier: Die belBeh hätte zwei Einvernahmen der Ehefrau des Fremden zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe dem Fremden zur Kenntnis bringen und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einräumen müssen.)
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Allgemein Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210139.X01Im RIS seit
11.08.2009Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012