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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Ist dem Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag (gegen die Versäumung der Berufungsfrist betreffend einen den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid mit dem der Status der Asylberechtigung nicht zuerkannt wurde) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge zu geben (Hinweis E 3. Juli 2003, 2002/20/0078), dann darf die Behörde dies im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 berücksichtigen (Hinweis E 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). Wird dem Antrag des Fremden auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, dann ist sein Status bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag so zu betrachten, als ob die (bis dahin formell rechtskräftige) erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes ihre Rechtswirkungen nicht entfalten könnte und er sohin bis zum Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens sich wieder in jener Position befunden hätte, in der er sich zuvor befunden hat. Er wird demnach als Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen wurde, und der über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt, gelten. Schubhaft käme dann nicht in Betracht, zumal eine analoge Anwendung des § 76 Abs 6 erster Satz FrPolG 2005 auf eine derartige Konstellation ausscheidet (Hinweis E 18. Dezember 2008, 2008/21/0582).Ist dem Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag (gegen die Versäumung der Berufungsfrist betreffend einen den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid mit dem der Status der Asylberechtigung nicht zuerkannt wurde) aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge zu geben (Hinweis E 3. Juli 2003, 2002/20/0078), dann darf die Behörde dies im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 berücksichtigen (Hinweis E 18. Dezember 2008, 2008/21/0582). Wird dem Antrag des Fremden auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, dann ist sein Status bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag so zu betrachten, als ob die (bis dahin formell rechtskräftige) erstinstanzliche Entscheidung des Bundesasylamtes ihre Rechtswirkungen nicht entfalten könnte und er sohin bis zum Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens sich wieder in jener Position befunden hätte, in der er sich zuvor befunden hat. Er wird demnach als Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen wurde, und der über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 verfügt, gelten. Schubhaft käme dann nicht in Betracht, zumal eine analoge Anwendung des Paragraph 76, Absatz 6, erster Satz FrPolG 2005 auf eine derartige Konstellation ausscheidet (Hinweis E 18. Dezember 2008, 2008/21/0582).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210022.X02Im RIS seit
18.08.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011