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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Der Umstand, dass es unklar ist, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensaufwand gedeckt hat, ist für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als wesentlich anzusehen (vgl. hiezu Ritz, BAO3, § 184, Tz 7 mit Hinweis auf die hg. Judikatur).Der Umstand, dass es unklar ist, wie der Beschwerdeführer seinen Lebensaufwand gedeckt hat, ist für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als wesentlich anzusehen vergleiche hiezu Ritz, BAO3, Paragraph 184,, Tz 7 mit Hinweis auf die hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150052.X02Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010