RS Vwgh 2009/7/8 2006/15/0264

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Veröffentlicht am 08.07.2009
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Keinen Verfahrensmangel begründet die Verwertung von Beweismitteln, die in anderen Verfahren gewonnen wurden, weil eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist (vgl. Ritz, BAO3, § 183 Tz. 1, und die dort angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).Keinen Verfahrensmangel begründet die Verwertung von Beweismitteln, die in anderen Verfahren gewonnen wurden, weil eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 183, Tz. 1, und die dort angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150264.X03

Im RIS seit

31.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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