Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183;Rechtssatz
Keinen Verfahrensmangel begründet die Verwertung von Beweismitteln, die in anderen Verfahren gewonnen wurden, weil eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist (vgl. Ritz, BAO3, § 183 Tz. 1, und die dort angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).Keinen Verfahrensmangel begründet die Verwertung von Beweismitteln, die in anderen Verfahren gewonnen wurden, weil eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 183, Tz. 1, und die dort angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150264.X03Im RIS seit
31.07.2009Zuletzt aktualisiert am
24.12.2009