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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs14;Rechtssatz
Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt es daran, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet (vgl. Ruppe, UStG3, § 12 Tz. 35).Ein Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der andere Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung erbringt. Fehlt es daran, so kann eine Vorsteuer auch dann nicht abgezogen werden, wenn eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und der Aussteller die Steuer gemäß Paragraph 11, Absatz 14, UStG 1994 schuldet vergleiche Ruppe, UStG3, Paragraph 12, Tz. 35).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006150264.X02Im RIS seit
31.07.2009Zuletzt aktualisiert am
24.12.2009