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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §60 Abs1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 (fünfter und sechster Fall) SMG, 15 StGB, des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 (erster Fall) StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge im Sinn des § 28b SMG - das ist jene Menge an Suchtgift, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - übersteigenden Menge überlassen bzw. zu überlassen versucht hatte. Er hatte am 31. Juli 2007 0,2 Gramm brutto Kokain einem verdeckten Ermittler überlassen und am 25. Oktober 2007 160 Gramm brutto Kokain einem verdeckten Ermittler zu überlassen versucht. Nachdem der verdeckte Ermittler kurz vor Übergabe des Suchtmittels ein Zugriffszeichen gegeben hatte, beugte sich ein einschreitender Exekutivbeamter in das Auto des Beschwerdeführers und erfasste dessen Oberarm. Der Beschwerdeführer beschleunigte daraufhin sein Auto rasant und zog dadurch den Sicherheitswachebeamten etwa 20 bis 30 Meter mit sich, wodurch dieser in weiterer Folge zu Boden geschleudert wurde und eine Knochenabsplitterung des rechten Mittelfußknochens, Hautabschürfungen am rechten Knie sowie eine Zerrung des rechten Daumens erlitt. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074).Nichtstattgebung - Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer war mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des teils versuchten Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, (fünfter und sechster Fall) SMG, 15 StGB, des Vergehens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, (erster Fall) StGB und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge im Sinn des Paragraph 28 b, SMG - das ist jene Menge an Suchtgift, die geeignet ist, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen - übersteigenden Menge überlassen bzw. zu überlassen versucht hatte. Er hatte am 31. Juli 2007 0,2 Gramm brutto Kokain einem verdeckten Ermittler überlassen und am 25. Oktober 2007 160 Gramm brutto Kokain einem verdeckten Ermittler zu überlassen versucht. Nachdem der verdeckte Ermittler kurz vor Übergabe des Suchtmittels ein Zugriffszeichen gegeben hatte, beugte sich ein einschreitender Exekutivbeamter in das Auto des Beschwerdeführers und erfasste dessen Oberarm. Der Beschwerdeführer beschleunigte daraufhin sein Auto rasant und zog dadurch den Sicherheitswachebeamten etwa 20 bis 30 Meter mit sich, wodurch dieser in weiterer Folge zu Boden geschleudert wurde und eine Knochenabsplitterung des rechten Mittelfußknochens, Hautabschürfungen am rechten Knie sowie eine Zerrung des rechten Daumens erlitt. Aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtmittel- und Gewaltkriminalität vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2006, Zl. AW 2006/18/0141, sowie vom 21. März 2005, Zl. AW 2005/18/0074).
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009180242.A01Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009