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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Verwaltung zweier - dem Namen nach durchaus ähnlicher - juristischer Personen ist der Zuordnung behördlicher Erledigungen besonderes Augenmerk anzuwenden. Wenn sich "der für die Erledigung derartiger Angelegenheiten zuständige Leiter" des Finanz- und Buchungswesens auch nach dem Einlangen des Ersuchens der Rechtsvertreter um Bekanntgabe der Zustelldaten der an die beiden Gesellschaften gerichteten Bescheide nicht selbst um die Feststellung dieser Daten kümmerte, sondern die Ermittlung der für den Fristenlauf essenziellen Zeitpunkte, die auch eine rechtliche Beurteilung einschließt, ohne jede Kontrolle der Sekretärin überließ, so schließt die darin zum Ausdruck kommende Sorglosigkeit es jedenfalls aus, bloß von einem minderen Grad des Versehens auszugehen (Hinweis E vom 28. Februar 1992, 91/10/0208, sowie vom 4. Oktober 1995, 94/01/0361, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 47).Bei der Verwaltung zweier - dem Namen nach durchaus ähnlicher - juristischer Personen ist der Zuordnung behördlicher Erledigungen besonderes Augenmerk anzuwenden. Wenn sich "der für die Erledigung derartiger Angelegenheiten zuständige Leiter" des Finanz- und Buchungswesens auch nach dem Einlangen des Ersuchens der Rechtsvertreter um Bekanntgabe der Zustelldaten der an die beiden Gesellschaften gerichteten Bescheide nicht selbst um die Feststellung dieser Daten kümmerte, sondern die Ermittlung der für den Fristenlauf essenziellen Zeitpunkte, die auch eine rechtliche Beurteilung einschließt, ohne jede Kontrolle der Sekretärin überließ, so schließt die darin zum Ausdruck kommende Sorglosigkeit es jedenfalls aus, bloß von einem minderen Grad des Versehens auszugehen (Hinweis E vom 28. Februar 1992, 91/10/0208, sowie vom 4. Oktober 1995, 94/01/0361, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 47).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007110087.X01Im RIS seit
02.09.2009Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009