RS Vwgh 2009/7/17 2007/11/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Bei der Verwaltung zweier - dem Namen nach durchaus ähnlicher - juristischer Personen ist der Zuordnung behördlicher Erledigungen besonderes Augenmerk anzuwenden. Wenn sich "der für die Erledigung derartiger Angelegenheiten zuständige Leiter" des Finanz- und Buchungswesens auch nach dem Einlangen des Ersuchens der Rechtsvertreter um Bekanntgabe der Zustelldaten der an die beiden Gesellschaften gerichteten Bescheide nicht selbst um die Feststellung dieser Daten kümmerte, sondern die Ermittlung der für den Fristenlauf essenziellen Zeitpunkte, die auch eine rechtliche Beurteilung einschließt, ohne jede Kontrolle der Sekretärin überließ, so schließt die darin zum Ausdruck kommende Sorglosigkeit es jedenfalls aus, bloß von einem minderen Grad des Versehens auszugehen (Hinweis E vom 28. Februar 1992, 91/10/0208, sowie vom 4. Oktober 1995, 94/01/0361, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 47).Bei der Verwaltung zweier - dem Namen nach durchaus ähnlicher - juristischer Personen ist der Zuordnung behördlicher Erledigungen besonderes Augenmerk anzuwenden. Wenn sich "der für die Erledigung derartiger Angelegenheiten zuständige Leiter" des Finanz- und Buchungswesens auch nach dem Einlangen des Ersuchens der Rechtsvertreter um Bekanntgabe der Zustelldaten der an die beiden Gesellschaften gerichteten Bescheide nicht selbst um die Feststellung dieser Daten kümmerte, sondern die Ermittlung der für den Fristenlauf essenziellen Zeitpunkte, die auch eine rechtliche Beurteilung einschließt, ohne jede Kontrolle der Sekretärin überließ, so schließt die darin zum Ausdruck kommende Sorglosigkeit es jedenfalls aus, bloß von einem minderen Grad des Versehens auszugehen (Hinweis E vom 28. Februar 1992, 91/10/0208, sowie vom 4. Oktober 1995, 94/01/0361, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 47).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007110087.X01

Im RIS seit

02.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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