RS Vwgh 2009/7/23 2009/05/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0226 E 17. März 2006 RS 2 (hier: nur Satz 3 und 4)

Stammrechtssatz

Im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag kann die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage, S. 1340 unter E 136 zitierte hg. Rechtsprechung). Allerdings kann vom Verpflichteten ein Einwand im Sinn des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG in Richtung einer Änderung des Sachverhaltes erhoben werden. Der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs. 2 Z 1 VVG wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes ist nur dann beachtlich, wenn diese Änderung wesentlich ist, das heißt bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden dürfte. Es kann daher der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach § 4 Abs. 2 VVG vom Verpflichteten der Einwand entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits nachgekommen, für welche Behauptung ihn jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht und die Beweislast trifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1987, Zl. 87/10/0047, und vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0084).Im Verfahren über den Kostenvorauszahlungsauftrag kann die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides nicht mehr aufgeworfen werden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei, 2. Auflage, Sitzung 1340 unter E 136 zitierte hg. Rechtsprechung). Allerdings kann vom Verpflichteten ein Einwand im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG in Richtung einer Änderung des Sachverhaltes erhoben werden. Der Einwand einer Unzulässigkeit der Vollstreckung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG wegen einer seit Erlassung des Titelbescheides eingetretenen Änderung des Sachverhaltes ist nur dann beachtlich, wenn diese Änderung wesentlich ist, das heißt bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden dürfte. Es kann daher der Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG vom Verpflichteten der Einwand entgegengesetzt werden, er sei der betreffenden Verpflichtung bereits nachgekommen, für welche Behauptung ihn jedoch eine besondere Mitwirkungspflicht und die Beweislast trifft vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1987, Zl. 87/10/0047, und vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/07/0084).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009050193.X04

Im RIS seit

13.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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