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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs5 impl;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0113 E 31. Jänner 2012Rechtssatz
Die Regelungen der Abs. 3 und 4 des § 62 NÖ BauO, die die Vierwochenfrist für die Antragstellung festlegen, haben nicht den Zweck, den frühest möglichen Zeitpunkt für die Antragstellung zu bestimmen, sondern legen - rechnerisch ausgehend vom Ende der Kundmachungsfrist - das Ende der Frist für die Zulässigkeit einer Antragstellung fest.Die Regelungen der Absatz 3 und 4 des Paragraph 62, NÖ BauO, die die Vierwochenfrist für die Antragstellung festlegen, haben nicht den Zweck, den frühest möglichen Zeitpunkt für die Antragstellung zu bestimmen, sondern legen - rechnerisch ausgehend vom Ende der Kundmachungsfrist - das Ende der Frist für die Zulässigkeit einer Antragstellung fest.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050112.X02Im RIS seit
24.08.2009Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012