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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/05/0113 E 31. Jänner 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/05/0225 E 4. Juli 1989 RS 2Stammrechtssatz
Die ausdrückliche Regelung des Beginnes der Rechtsmittelfrist in § 63 Abs 5 AVG verfolgt lediglich den Zweck, das Ende der Frist, nicht aber einen frühesten Zeitpunkt für die Erhebung der Berufung gegen einen Bescheid zu bestimmen, da der Zweck der Normierung einer Rechtsmittelfrist darin liegt, dass sich daraus der späteste Zeitpunkt der zulässigen Einbringung eines Rechtsmittels ergibt (Hinweis auf B 11.3.1988, 88/11/0031 und E 22.6.1988, 87/03/0263).Die ausdrückliche Regelung des Beginnes der Rechtsmittelfrist in Paragraph 63, Absatz 5, AVG verfolgt lediglich den Zweck, das Ende der Frist, nicht aber einen frühesten Zeitpunkt für die Erhebung der Berufung gegen einen Bescheid zu bestimmen, da der Zweck der Normierung einer Rechtsmittelfrist darin liegt, dass sich daraus der späteste Zeitpunkt der zulässigen Einbringung eines Rechtsmittels ergibt (Hinweis auf B 11.3.1988, 88/11/0031 und E 22.6.1988, 87/03/0263).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050112.X01Im RIS seit
24.08.2009Zuletzt aktualisiert am
21.03.2012