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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7;Rechtssatz
Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0202, und den hg. Beschluss vom 10. Oktober 1997, Zl. 96/02/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050241.X07Im RIS seit
01.09.2009Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014