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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §29 Abs1;Rechtssatz
Die Behandlung der von einer Umspannstation ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen bzw. Kraftfelder, die von den Beschwerdeführern unter dem Einwand "Elektrosmog" geltend gemacht worden sind, fällt in den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete), von dem auch die Gefahrenabwehr von Schäden der Gesundheit und des Lebens von Menschen durch elektrischen Strom erfasst wird (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1959, Slg. Nr. 3.650). Die Baubehörde hat daher Auswirkungen durch Elektrosmog aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu prüfen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0295).Die Behandlung der von einer Umspannstation ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen bzw. Kraftfelder, die von den Beschwerdeführern unter dem Einwand "Elektrosmog" geltend gemacht worden sind, fällt in den Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete), von dem auch die Gefahrenabwehr von Schäden der Gesundheit und des Lebens von Menschen durch elektrischen Strom erfasst wird (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1959, Slg. Nr. 3.650). Die Baubehörde hat daher Auswirkungen durch Elektrosmog aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu prüfen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0295).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050228.X01Im RIS seit
13.08.2009Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009