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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §17;Rechtssatz
Eine allenfalls verlorene Parteistellung wird - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 NÖ BauO 1996 (diese Bestimmung ist § 42 Abs. 3 AVG nachgebildet) - durch die nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben. Der Betroffene hat aber schon vor der Erhebung nachträglicher Einwendungen bestimmte Parteienrechte, wie z. B. das Recht auf Akteneinsicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2004/07/0135, m.w.N.).Eine allenfalls verlorene Parteistellung wird - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 3, NÖ BauO 1996 (diese Bestimmung ist Paragraph 42, Absatz 3, AVG nachgebildet) - durch die nachträgliche Einwendung ex nunc neuerlich erworben. Der Betroffene hat aber schon vor der Erhebung nachträglicher Einwendungen bestimmte Parteienrechte, wie z. B. das Recht auf Akteneinsicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2004/07/0135, m.w.N.).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050112.X03Im RIS seit
01.09.2009Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015