Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die Frage, ob die Datenermittlung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt erfolgt, muss jeweils an Hand der konkreten Vorgangsweise der amtshandelnden Beamten und des Verhaltens des Betroffenen dabei beantwortet werden. Dies gilt auch im Falle einer durch die Sicherheitsbehörden vorgenommenen Anhaltung wegen eines strafrechtlichen Tatverdachtes nach dem SMG, während der es zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Verdächtigen kommt. Es kann nicht dahingestellt bleiben, ob der Verdächtige tatsächlich zwangsweise, d.h. unter Androhung oder Anwendung physischer Gewalt, erkennungsdienstlich behandelt wurde oder der Aufforderung zur Mitwirkung Folge geleistet hat (Hinweis auf die sachverhaltsmäßig ähnliche Fälle betreffenden hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2007, Zl. 2005/06/0254, und vom 21. Februar 2007, Zl. 2005/06/0275).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050035.X01Im RIS seit
24.08.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011